Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 GleibWV
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung - GleibWV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Durchführung der Wahl

Titel: Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung - GleibWV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GleibWV
Gliederungs-Nr.: 205-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 GleibWV – Ausübung des Wahlrechts

(1) Jede Wählerin hat für jeden Wahlgang eine Stimme.

(2) Die Wählerin kennzeichnet den Stimmzettel durch Ankreuzen eines dafür vorgesehenen Feldes.

(3) Die Stimmabgabe für den Wahlgang ist ungültig, wenn

  1. 1.

    mehr als ein Feld angekreuzt ist,

  2. 2.

    sich aus anderen Gründen der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt,

  3. 3.

    der Stimmzettel mit einem besonderen Merkmal versehen ist oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder

  4. 4.

    der Stimmzettel bei der Briefwahl nicht in einem Wahlumschlag abgegeben wurde.