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§ 24b GKZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKZ
Gliederungs-Nr.: 2805-1
Normtyp: Gesetz

§ 24b GKZ – Vorschriften für gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten

(1) Die Anstaltssatzung einer gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt muss mindestens die nach § 6 Absatz 2 erforderlichen Bestimmungen treffen. Weiter muss sie Angaben enthalten über

  1. 1.

    den Betrag der von jedem Beteiligten auf das Eigenkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage),

  2. 2.

    den räumlichen Wirkungsbereich, wenn der gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt hoheitliche Befugnisse oder das Recht, Satzungen zu erlassen, übertragen werden,

  3. 3.

    die Sitz- und Stimmenverteilung im Verwaltungsrat.

(2) Die Anstaltssatzung, Änderungen der Aufgaben und die Auflösung der gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. §§ 7 und 8 gelten entsprechend.

(3) Über Änderungen der Anstaltssatzung und die Auflösung der gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt entscheidet der Verwaltungsrat. Die Änderung der Anstaltsaufgabe, die Aufnahme und das Ausscheiden eines Beteiligten, die Erhöhung des Eigenkapitals, die Verschmelzung und die Auflösung bedürfen der Zustimmung aller Beteiligten. Im Falle der Auflösung ist das Vermögen der gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt im Verhältnis der geleis teten Stammeinlagen auf die Beteiligten zu verteilen. § 22 gilt entsprechend.