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§ 22 GKZ - Abwicklung

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Amtliche Abkürzung
GKZ
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2805-1

Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.