§ 22 GKZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Teil – Zweckverband → 5. Abschnitt – Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbands
§ 22 GKZ – Abwicklung
Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.