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§ 20 GKZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Zweckverband → 3. Abschnitt – Verfassung und Verwaltung des Zweckverbands

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKZ
Gliederungs-Nr.: 2805-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 GKZ – Unmittelbare Anwendung des Eigenbetriebsrechts auf Zweckverbände

(1) Die Verbandssatzung eines Zweckverbands, dessen Hauptzweck der Betrieb eines Unternehmens oder einer Einrichtung im Sinne des § 1 des Eigenbetriebsgesetzes ist, kann bestimmen, dass auf die Verfassung und Verwaltung oder die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbands die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften unmittelbar Anwendung finden mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    an die Stelle der Betriebssatzung die Verbandssatzung, an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsitzende tritt,

  2. 2.

    an die Stelle des Betriebsausschusses der Verwaltungsrat treten kann,

  3. 3.

    neben dem Betriebsausschuss beratende oder beschließende Ausschüsse gebildet werden können,

  4. 4.

    von der Festsetzung eines Stammkapitals abgesehen werden kann,

  5. 5.

    erhobene Investitionsumlagen auch als zu passivierende Sonderposten behandelt werden können,

  6. 6.

    bestehende Rückstellungen für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen aufgrund eines Beschlusses der Verbandsversammlung abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 2 der Eigenbetriebsverordnung-HGB und § 7 Absatz 3 Satz 2 der Eigenbetriebsverordnung-Doppik anstelle einer Auflösung auch unmittelbar in das Eigenkapital eingestellt werden können.

§ 18 Nummer 8 gilt entsprechend.

(2) Für die Deckung des Finanzbedarfs gilt § 19 entsprechend.