§ 17 GKZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Teil – Zweckverband → 3. Abschnitt – Verfassung und Verwaltung des Zweckverbands
§ 17 GKZ – Beamte
(1) Der Zweckverband besitzt das Recht, Beamte zu haben.
(2) Hauptamtliche Beamte dürfen nur ernannt werden, wenn dies in der Verbandssatzung vorgesehen ist.