Gesetze

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§ 22 GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebenter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GkZ
Gliederungs-Nr.: 2020-14
Normtyp: Gesetz

§ 22 GkZ – Anwendung auf bestehende Verbände

Auf Planungsverbände nach § 205 Abs. 1 bis 5 des Baugesetzbuchs ist dieses Gesetz entsprechend anzuwenden, soweit im Baugesetzbuch nichts anderes bestimmt ist.