§ 22 GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Siebenter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 22 GkZ – Anwendung auf bestehende Verbände
Auf Planungsverbände nach § 205 Abs. 1 bis 5 des Baugesetzbuchs ist dieses Gesetz entsprechend anzuwenden, soweit im Baugesetzbuch nichts anderes bestimmt ist.