§ 19b GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Fünfter Teil – Das gemeinsame Kommunalunternehmen
§ 19b GkZ – Rechtsnatur
Gemeinsame Kommunalunternehmen sind selbstständige Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, die von mehreren kommunalen Körperschaften getragen werden.