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§ 8 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Wahlsystem

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 GKWG – Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter

Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter beträgt vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen

 Zahl der Vertreterinnen und Vertreter
EinwohnerzahlInsgesamtUnmittelbare Vertreterinnen und VertreterListenvertreterinnen und Listenvertreter
1. in kreisangehörigen Gemeinden
   mehr als 70 bis zu 200743
   mehr als 200 bis zu 750954
   mehr als 750 bis zu 1.2501165
   mehr als 1.250 bis zu 2.5001376
   mehr als 2.500 bis zu 5.0001798
   mehr als 5.000 bis zu 10.00019109
   mehr als 10.000 bis zu 15.000231211
   mehr als 15.000 bis zu 25.000271413
   mehr als 25.000 bis zu 35.000311615
   mehr als 35.000 bis zu 45.000351817
   mehr als 45.000 392019
   2. in kreisfreien Städten
   bis zu 150.000432221
   mehr als 150.000492524
   3. in Kreisen
   bis zu 200.000452322
   mehr als 200.000492524