Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 GKWG – Wählbarkeit

(1) Wählbar ist, wer am Wahltag

  1. 1.

    das 18. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    im Wahlgebiet wahlberechtigt ist und

  3. 3.

    seit mindestens drei Monaten

    1. a)

      in Schleswig-Holstein eine Wohnung hat oder

    2. b)

      sich in Schleswig-Holstein sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.

§ 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Nicht wählbar ist, wer

  1. 1.

    nach § 4 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

  2. 2.

    nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,

  3. 3.

    infolge Richterspruchs auf Grund des Gesetzes für psychisch Kranke nicht nur einstweilig in einem Krankenhaus untergebracht ist,

  4. 4.

    infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

  5. 5.

    als Unionsbürgerin oder Unionsbürger infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung in dem Staat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie oder er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), die Wählbarkeit nicht besitzt.