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§ 43 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Wahlprüfung, Ausscheiden und Nachrücken

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 GKWG – Verlust des Sitzes

(1) Eine Vertreterin oder ein Vertreter verliert ihren oder seinen Sitz,

  1. 1.

    wenn sie oder er auf ihn verzichtet,

  2. 2.

    wenn sie oder er auf Grund einer unanfechtbaren Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren ausscheiden muss (§ 39 Nr. 1),

  3. 3.

    wenn eine Voraussetzung ihrer oder seiner jederzeitigen Wählbarkeit nach unanfechtbarer Feststellung durch die Kommunalaufsichtsbehörde weggefallen ist.

(2) Der Verzicht ist der oder dem Vorsitzenden der Vertretung schriftlich zu erklären. Er kann nicht widerrufen werden.

(3) Ist eine Wahl ungültig oder nach § 39 Nr. 2 für ungültig erklärt oder ist die Feststellung eines Wahlergebnisses nach § 39 Nr. 3 aufgehoben oder ist eine Wahl unter Anwendung nichtiger gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt worden, so bleiben die Vertreterinnen und Vertreter weiter tätig, bis die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das neue Wahlergebnis bekannt gemacht hat, sofern die Wahlzeit nicht schon vorher abgelaufen ist.

(4) Ist eine Wahl ungültig oder unter Anwendung nichtiger gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt worden, so ist in angemessener Frist neu zu wählen. Den Wahltag bestimmt die Landesregierung.