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§ 41 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Wahlprüfung, Ausscheiden und Nachrücken

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 GKWG – Wiederholungswahl

(1) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse statt wie die Hauptwahl.

(2) Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt stattfinden, an dem die Feststellung der Ungültigkeit der Hauptwahl unanfechtbar geworden ist. Die Kommunalaufsichtsbehörde setzt den Tag der Wiederholungswahl fest.

(3) Die Verteilung der Sitze aus den Listen ist nach dem Ergebnis der Wiederholungswahl zu berichtigen.