Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 GKWG – Sachliche Voraussetzungen des Wahlrechts

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag

  1. 1.

    das 16. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    seit mindestens sechs Wochen (1)

    1. a)

      im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder

    2. b)

      sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben sowie

  3. 3.

    nicht nach § 4 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Wer in mehreren Wahlkreisen des Landes Schleswig-Holstein eine Wohnung hat, ist in dem Wahlkreis wahlberechtigt, in dem sich nach dem Melderegister seine Hauptwohnung befindet. Wer eine Wohnung an mehreren Orten inner- und außerhalb des Landes Schleswig-Holstein hat, ist nur wahlberechtigt, wenn sich die Hauptwohnung in einem Wahlkreis des Landes befindet.

(3) Bei der Berechnung der Frist (1) nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme einzubeziehen.

(1) Red. Anm.:

Die an dieser Stelle verfügte Änderung ist nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 23. Mai 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 75) "nicht anzuwenden auf die Durchführung von Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie der Landrätinnen und Landräte, für die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes der Wahltag bereits bestimmt ist".