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Art. 9 GKV-SolG
Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKV-SolG
Gliederungs-Nr.: 860-5/5
Normtyp: Gesetz

Art. 9 GKV-SolG – Änderung des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Artikel 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "vereinbarten" die Worte "sowie der nach Artikel 18 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes für 1999 bestimmten" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 2 Nr. 2 und in Satz 3 wird die Angabe "1996" durch die Angabe "1997" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 13 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe "§ 13 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

  2. 2.

    Artikel 13 wird aufgehoben.