Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 8 GKV – Beendigung

(1) Die in § 6 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten sind nicht mehr Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands nach

  1. 1.

    dem Ausscheiden aus der die Angehörigeneigenschaft begründenden Beschäftigung bei einem Mitglied,

  2. 2.

    der Übernahme in den Dienst eines Dienstherrn, der nicht Mitglied des Kommunalen Versorgungsverbands ist, infolge einer Umbildung von Körperschaften oder

  3. 3.

    dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Kommunalen Versorgungsverband.

Satz 1 Nr. 3 findet auf die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen keine Anwendung.

(2) Ein bei einem freiwilligen Mitglied ohne Dienstherrnfähigkeit beschäftigter Angestellter, der Angehöriger nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ist, bleibt auch im Falle der Auflösung des freiwilligen Mitglieds Angehöriger, wenn der Kommunale Versorgungsverband dem zustimmt; § 6 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Zustimmung ist dem freiwilligen Mitglied zu erklären und dem Innenministerium anzuzeigen. Wird die Zustimmungserklärung abgegeben, gilt Folgendes:

  1. 1.

    Tritt ein anderes Mitglied oder treten mehrere andere Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands in den Arbeitsvertrag mit einem Angehörigen ein, bleibt dieser Angehöriger; die den Angestellten übernehmenden Mitglieder treten in die Verpflichtungen gegenüber dem Kommunalen Versorgungsverband ein; mehrere Mitglieder haften als Gesamtschuldner.

  2. 2.

    In den übrigen Fällen gilt der Angehörige als mit dem Tag der Auflösung des freiwilligen Mitglieds in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

Die Zustimmungserklärung kann entsprechend Satz 2 widerrufen werden. Der Widerruf berührt die Angestellten des freiwilligen Mitglieds nicht, die vor Zugang der Widerrufserklärung Angehörige waren, desgleichen nicht deren Hinterbliebene.

(3) Werden die in § 6 Absatz 2 bezeichneten Angehörigen beim Ausscheiden des Mitglieds aus dem Kommunalen Versorgungsverband nicht von einem anderen Dienstherrn, Arbeitgeber oder Versorgungsträger übernommen, bleiben sie weiterhin Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands. In diesem Fall sowie in Fällen nach Absatz 2 hat der Kommunale Versorgungsverband einen angemessenen Ausgleichsbetrag festzusetzen, den das Mitglied an den Kommunalen Versorgungsverband zu leisten hat. Das Nähere regelt die Allgemeine Satzung.