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§ 39 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 39 GKV – Allgemeine Ortskrankenkasse Baden-Württemberg

(1) § 6 findet ab dem 1. Januar 2005 auf vorhandene und künftige Beschäftigte der Allgemeinen Ortskrankenkasse Baden-Württemberg keine Anwendung. Die am 31. Dezember 2004 vorhandenen Angehörigen im Sinne von § 6 Abs. 2 bleiben Angehörige, deren künftige Hinterbliebene werden mit Beginn der Anspruchsberechtigung Angehörige.

(2) § 28 Abs. 1 findet ab dem 1. Januar 2005 auf die Allgemeine Ortskrankenkasse Baden-Württemberg keine Anwendung. Sie hat an Stelle der Zahlung der allgemeinen Umlage die jeweiligen Aufwendungen des Kommunalen Versorgungsverbands zuzüglich Verwaltungskosten zu erstatten. Der Kommunale Versorgungsverband kann mit dem Mitglied einen von Satz 1 abweichenden Zeitpunkt vereinbaren.