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§ 35 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 35 GKV – Bisherige Anstellungskörperschaften und Mitglieder

(1) Andere als die in § 4 genannten Dienstherren, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

  1. 1.

    Anstellungskörperschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 des Badischen Versicherungsgesetzes oder

  2. 2.

    Pflichtmitglied im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 des württembergischen Gesetzes zur Anpassung des Körperschaftspensionsgesetzes an das Deutsche Beamtengesetz in Verbindung mit Artikel 2 des württembergischen Körperschaftspensionsgesetzes

sind, stehen den Pflichtmitgliedern nach § 4 gleich. Dies gilt nicht für die kommunalen Versorgungsverbände.

(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Kirchen und Kirchengemeinden sowie öffentlichen Zwecken dienende Vereine, Körperschaften und Anstalten des bürgerlichen Rechts, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

  1. 1.

    Anstellungskörperschaft im Sinne von § 3 des Badischen Versicherungsgesetzes oder

  2. 2.

    freiwilliges Mitglied bei der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte in Stuttgart oder in Reutlingen

sind, gehören dem Kommunalen Versorgungsverband als freiwillige Mitglieder an, wenn sie nicht Pflichtmitglieder nach § 4 sind.

(3) Personen, denen beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Grund von gesetzlichen Vorschriften von einer kommunalen Versorgungskasse die Erhaltung der Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung zugesichert war, gelten als Angehörige; auf sie finden die §§ 9 und 28 keine Anwendung.

(4) Auf Beamte und Angestellte, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

  1. 1.

    eine Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung hatten,

  2. 2.

    bei einem Mitglied beschäftigt waren und

  3. 3.

    weder Mitglieder der Badischen Versicherungsanstalt noch der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte in Stuttgart oder in Reutlingen angeschlossen waren,

findet § 6 keine Anwendung.

(5) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a findet nur Anwendung bei Angestellten, die die Versorgungszusage beim Mitglied nach dem 31. Dezember 1995 erstmals erlangt haben. Dies gilt nicht für die am 31. Dezember 1995 vorhandenen Angehörigen der freiwilligen Mitglieder ohne Dienstherrnfähigkeit.

(6) Für freiwillige Mitglieder, die die Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2004 erworben haben, beträgt die Kündigungsfrist nach § 5 Absatz 4 Satz 3 ein Jahr.