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§ 32 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 32 GKV – Allgemeines

(1) Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegt die Zusatzversorgung von Angestellten und Arbeitern sowie ihrer Hinterbliebenen durch eine rechtlich unselbstständige Zusatzversorgungskasse. Das Nähere regelt eine Satzung.

(2) Der Zweite, Dritte und Fünfte Teil dieses Gesetzes finden keine Anwendung; § 27 Abs. 1 gilt jedoch insoweit, als sich aus der Zweckbestimmung der Zusatzversorgungskasse nichts anderes ergibt. Für die Anlage des Vermögens der Zusatzversorgungskasse gilt § 27 Absatz 3 entsprechend.

(3) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung findet für die Pflichtversicherung keine Anwendung.

(4) Für die freiwillige Versicherung wird gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der am 12. Dezember 2019 geltenden Fassung ein separater Abrechnungsverband eingerichtet. Für diesen Abrechnungsverband wird die Mindestsolvabilitätsspanne der unbelasteten Eigenmittel auf fünf vom Hundert der Deckungsrückstellung festgelegt. Fünf Drittel vom Hundert der versicherungstechnischen Rückstellungen der Pflichtversicherung werden auf diese Mindestsolvabilitätsspanne angerechnet. Die freiwillige Versicherung ist von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung freigestellt.