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§ 3 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 3 GKV – Satzungen

(1) Der Kommunale Versorgungsverband kann seine Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Satzungen sind im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.