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§ 27 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 27 GKV – Wirtschaftsführung

(1) Auf die Wirtschaftsführung des Kommunalen Versorgungsverbands finden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die für die Wirtschaft der Landkreise geltenden Vorschriften mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass

  1. 1.

    der Haushaltsplan und der Jahresabschluss nicht auszulegen sind,

  2. 2.

    kein Gesamtabschluss zu erstellen ist,

  3. 3.

    das Innenministerium von der Verpflichtung zur Finanzplanung freistellen kann, wenn diese weder für die Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird,

  4. 4.

    das Innenministerium von der Verpflichtung zum Haushaltsausgleich freistellen kann, sofern ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses nach § 80 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GemO nicht möglich ist und die langfristige Tragfähigkeit der Finanzierungskonzeption durch Vorlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens von einem unabhängigen Aktuar im Rahmen der Vorlage der Haushaltssatzung belegt wird,

  5. 5.

    entgegen § 80 Absatz 3 Satz 3 GemO der Ausweis einer Nettoposition (negatives Basiskapital) zulässig ist und, sofern eine solche ausgewiesen wird, abweichend von § 25 Absatz 3 und 4 der Gemeindehaushaltsverordnung verbleibende Fehlbeträge nicht vorgetragen werden, sondern direkt mit der Nettoposition zu verrechnen sind und

  6. 6.

    die Regelungen zur Mindestliquidität nach der Gemeindehaushaltsverordnung nicht angewandt werden müssen.

Den Mitgliedern ist ein Bericht über die wichtigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres mit einer Vermögensübersicht zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Kommunale Versorgungsverband kann im Rahmen seiner Zweckbestimmung Vermögen ansammeln. Es müssen Wertpapiere oder liquide Mittel in Höhe von mindestens einem Sechstel der Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im letzten Haushaltsjahr (Mindestvermögen) vorhanden sein.

(3) Für die Anlage des Vermögens, welches das Mindestvermögen nach Absatz 2 Satz 2 übersteigt, gelten die gesetzlichen Vorschriften für die Anlage des Sicherungsvermögens von kleinen Versicherungsunternehmen entsprechend. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist regelmäßig durch einen unabhängigen sachverständigen Dritten nachzuweisen.

(4) Der Kommunale Versorgungsverband bildet für seine Mitglieder und für seinen eigenen Bereich Rückstellungen für die Pensions- und Beihilfeverpflichtungen auf Grund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen (Pensionsrückstellungen); nicht zu berücksichtigen sind die Angehörigen der in § 28 Abs. 1 Satz 2 genannten Mitglieder sowie Angehörige, für die das Land nach § 11 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes den Aufwand erstattet. Die Pensionsrückstellungen sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren anzusetzen; dabei ist ein Rechnungszinsfuß zu Grunde zu legen, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für Pensionsrückstellungen maßgebend ist.