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§ 26 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 26 GKV

Der Kommunale Versorgungsverband ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Beamten, Angestellten und Arbeiter einzustellen. Im Übrigen gilt § 57 der Gemeindeordnung entsprechend.