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§ 23 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 23 GKV – Rechtsstellung (1)

(1) Der Direktor ist Leiter der Verwaltung. Er vertritt den Kommunalen Versorgungsverband.

(2) Der Stellvertretende Direktor ist ständiger allgemeiner Stellvertreter des Direktors.

(3) Die Bestellung des Direktors und des Stellvertretenden Direktors soll auf fünf Jahre erfolgen; wiederholte Bestellungen und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Die Rechtsverhältnisse des Direktors und des Stellvertretenden Direktors werden vom Verwaltungsrat durch privatrechtliche Verträge geregelt. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats obliegen die in § 40 Satz 2 bezeichneten Entscheidungen hinsichtlich des Direktors und des Stellvertretenden Direktors.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147) findet § 23 in der Fassung des Artikels 7 Nummer 5 dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass das Rechtsverhältnis des Direktors des Kommunalen Versorgungsverbands spätestens nach Ablauf der laufenden Amtszeit des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Direktors durch privatrechtliche Verträge geregelt wird. Für das Rechtsverhältnis des Stellvertretenden Direktors des Kommunalen Versorgungsverbands gilt dies spätestens nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Stellvertretenden Direktors entsprechend.