§ 20 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 20 GKV – Amtszeit und Ergänzung
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren, längstens auf die Dauer ihres Hauptamts, berufen. Bis zum Zusammentreten des neugebildeten Verwaltungsrats führt der bisherige Verwaltungsrat die Geschäfte weiter.
(2) Scheiden Mitglieder oder Stellvertreter im Laufe der Amtszeit aus, so werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder oder Stellvertreter nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 berufen.