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§ 19 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 19 GKV – Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und vierzehn weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder werden vom Innenministerium aus den Organen und den Angehörigen im Sinne von § 6 Absatz 1 der Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands berufen, und zwar zwölf Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände, ein Mitglied auf Vorschlag der Krankenkassen, ein Mitglied auf Vorschlag des Sparkassenverbands Baden-Württemberg sowie ein Mitglied im Benehmen mit den freiwilligen Mitgliedern des Kommunalen Versorgungsverbands. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu berufen.

(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat bei dessen erstem Zusammentreten aus seiner Mitte gewählt.