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§ 14 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 14 GKV – Weitere Pflichtaufgaben

Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegt

  1. 1.

    die Gewährung der Unfallfürsorge an

    1. a)

      Ehrenbeamte,

    2. b)

      ehrenamtlich Tätige, die dieselben Rechte wie Ehrenbeamte haben,

    3. c)

      Beamte auf Widerruf, Dienstanfänger, Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen während eines Vorbereitungsdienstes oder einer Ausbildung für eine Laufbahn und dienstordnungsmäßige Angestellte im Vorbereitungs- oder Anwärterdienst und

    4. d)

      frühere Beamte und dienstordnungsmäßige Angestellte der Mitglieder sowie an die Hinterbliebenen dieser Personen,

  2. 2.

    die Gewährung der Unfallfürsorge an Angehörige im Sinne von § 6 Abs. 1, die für einen kommunalen Landesverband oder für einen anderen Verband, der überwiegend von Mitgliedern des Kommunalen Versorgungsverbands getragen wird, tätig sind, soweit ihnen für ihre Tätigkeit Unfallfürsorge nach den beamtenrechtlichen Vorschriften durch Satzung zugesichert wurde, sowie an die Hinterbliebenen dieser Angehörigen,

  3. 3.

    die Gewährung der Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften oder den diesen entsprechenden Regelungen an Versorgungsempfänger im Sinne von § 6 Absatz 2,

  4. 4.

    die Gewährung der Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an alle Bürgermeister und Landräte, an den Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg und dessen Stellvertreter,

  5. 5.

    die Durchführung der Nachversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für ausscheidende Angehörige ab dem Zeitpunkt des Beginns der Angehörigeneigenschaft, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für dienstordnungsmäßige Angestellte im Vorbereitungs- und Anwärterdienst, die am 1. Januar 1985 in Ausbildung standen oder die Ausbildung nach diesem Zeitpunkt begonnen haben sowie für Dienstanfänger und Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen während eines Vorbereitungsdienstes oder einer Ausbildung für eine Laufbahn für die Zeit ab 1. September 1988,

  6. 6.

    die Erstattung der Aufwendungen der Versicherungsträger nach § 225 in Verbindung mit § 290 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

  7. 7.

    die Gewährung der Betriebsrenten nach § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung an Angehörige; dies gilt nicht für Leistungen, die auf § 30d Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung beruhen,

  8. 8.

    die Erstattung von Versorgungsbezügen an Mitglieder, die von diesen nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686) anteilig zu tragen sind,

  9. 9.

    die Gewährung des Ehrensolds an ehrenamtliche Bürgermeister,

  10. 10.

    die Gewährung von Alters- und Hinterbliebenengeld.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 gilt § 10 Nr. 2 entsprechend.