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§ 11 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 11 GKV – Leistungen bei Dienstunfähigkeit

Bei der Versetzung eines Angehörigen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist vom Kommunalen Versorgungsverband bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Angehörige ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden kann, das Ruhegehalt nur zu tragen, wenn die Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenstatusgesetzes nachgewiesen wird und keine Möglichkeit besteht, den Angehörigen zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand anderweitig oder im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit zu verwenden; § 53 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. Wird die Dienstunfähigkeit erst nach erfolgter Zurruhesetzung nachgewiesen, trägt der Kommunale Versorgungsverband das Ruhegehalt ab dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis gegenüber dem Kommunalen Versorgungsverband erfolgt ist. Das Nähere zu den Pflichten der Mitglieder regelt die Allgemeine Satzung.