Gesetze

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§ 33 GkG NRW
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

SIEBTER TEIL – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GkG NRW
Gliederungs-Nr.: 202
Normtyp: Gesetz

§ 33 GkG NRW – Weiterentwicklung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit (Experimentierklausel)

Zur Weiterentwicklung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit kann das für Kommunales zuständige Ministerium im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes zulassen.