§ 12 GkG NRW
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
DRITTER TEIL – Der Zweckverband → Abschnitt II – Bildung des Zweckverbandes
§ 12 GkG NRW – Ausgleich
Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftliche Vereinbarungen über den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen abschließen, die sich für sie aus der Bildung des Zweckverbandes ergeben. Auf Antrag sämtlicher Beteiligten kann die Aufsichtsbehörde diesen Ausgleich regeln.