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Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GkG NRW
Gliederungs-Nr.: 202
Normtyp: Gesetz

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
(GkG NRW)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
ERSTER TEIL 
Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit 
  
 1
  
ZWEITER TEIL 
Die kommunale Arbeitsgemeinschaft 
  
Zweck2
Geschäftsführung3
  
DRITTER TEIL 
Der Zweckverband 
  
Abschnitt I 
Grundlagen 
  
Wesen, Arten, Mitglieder4
Rechtsform5
Übergang der Aufgaben6
Verbandssatzung7
Anwendung der für Gemeinden, Kreise oder Landschaftsverbände geltenden Bestimmungen8
  
Abschnitt II 
Bildung des Zweckverbandes 
  
Inhalt der Verbandssatzung9
Genehmigung10
Entstehung des Zweckverbandes11
Ausgleich12
Pflichtverband13
  
Abschnitt III 
Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes 
  
Organe14
Verbandsversammlung15
Bildung der Verbandsversammlung in besonderen Fällen15a
Beschlüsse im vereinfachten Verfahren15b
Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher16
Ehrenamtliche und hauptberufliche Tätigkeit17
Haushaltswirtschaft und Prüfung18
Verbandsumlage19
Ausgleichsrücklage19a
  
Abschnitt IV 
Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbandes 
  
Verfahren20
Wegfall von Verbandsmitgliedern21
  
Abschnitt V 
Zusammenschluss und Eingliederung von Zweckverbänden 
  
Zusammenschluss22
Eingliederung22a
  
VIERTER TEIL 
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung 
  
Inhalt der Vereinbarung23
Verfahren24
Satzung zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben25
Pflichtregelung26
  
FÜNFTER TEIL 
Das gemeinsame Kommunalunternehmen  
Entstehung und Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens27
Weitere Vorschriften für das gemeinsame Kommunalunternehmen28
  
SECHSTER TEIL 
Aufsicht und Entscheidung über Streitigkeiten 
  
Allgemeine Aufsicht29
Schlichtung von Streitigkeiten30
  
SIEBTER TEIL 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Anwendung auf bestehende Zweckverbände31
Planungsverbände32
Weiterentwicklung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit (Experimentierklausel)33
In-Kraft-Treten34