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§ 6 GKG-LSA
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Dritter Teil – Zweckverband

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GKG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.7
Normtyp: Gesetz

§ 6 GKG-LSA – Voraussetzungen

(1) Kommunale Gebietskörperschaften können sich zur gemeinsamen Erfüllung einzelner Aufgaben zu einem Zweckverband zusammenschließen (Freiverband). Neben kommunalen Gebietskörperschaften können auch andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Verbandsmitglieder sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften eine Beteiligung ausschließen oder beschränken. Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Verbandsmitglieder sein, wenn es für die Erreichung des Zwecks von besonderer Bedeutung ist. Die kommunalen Gebietskörperschaften müssen die Mehrheit der Verbandsmitglieder stellen und die Mehrheit der Stimmen in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes haben. Die Mitgliedschaft von Zweckverbänden und Verwaltungsgemeinschaften ist ausgeschlossen.

(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften können dem Zweckverband einzelne oder mehrere sachlich verbundene Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zur gemeinschaftlichen Erfüllung übertragen. Die Übertragung kann auf sachlich und/oder örtlich begrenzte Teile von Aufgaben beschränkt werden.

(3) Ein Zweckverband darf nur errichtet werden, wenn die Aufgaben nicht ebenso wirkungsvoll und wirtschaftlich von einer Verwaltungsgemeinschaft oder Verbandsgemeinde oder im Rahmen einer Zweckvereinbarung wahrgenommen werden können.