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§ 2 GKG-LSA
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Teil – Grundsätze

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GKG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.7
Normtyp: Gesetz

§ 2 GKG-LSA – Formen kommunaler Zusammenarbeit

(1) Öffentlich-rechtliche Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit sind die Zweckvereinbarung und der Zweckverband.

(2) Gemeinden und Landkreise können eine Arbeitsgemeinschaft bilden. An ihr können sich auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche und juristische Personen des Privatrechts beteiligen. Arbeitsgemeinschaften können insbesondere zur Abstimmung des Tätigwerdens der Mitglieder zur effektiveren und wirtschaftlicheren Erfüllung einer Aufgabe, die von überörtlicher Bedeutung ist, eingerichtet werden. Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von Aufgaben und Befugnissen nicht berührt.

(3) Die Befugnis, sich bei der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtsformen des Privatrechts zu bedienen, bleibt unberührt.

(4) Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind die allgemeinen kommunalrechtlichen Bestimmungen ergänzend anzuwenden.

(5) Besondere Regelungen in Staatsverträgen über eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit bleiben unberührt.