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§ 19 GKG-LSA
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Vierter Teil – Allgemeine Sonderregelungen

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GKG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.7
Normtyp: Gesetz

§ 19 GKG-LSA – Übergangsvorschrift Kameralistik

Soweit in den §§ 20 und 21 keine besonderen Regelungen getroffen wurden, gelten für kommunale Verbände, deren Haushalt kameralistisch geführt wird, bis zur Umstellung ihres Haushalts- und Rechnungswesens nach dem System der doppelten Buchführung oder nach der Wirtschaftsführung und dem Rechnungswesen nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.