§ 18 GKG-LSA - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit bestehende Zweckverbände, denen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises übertragen wurden, erhalten für diesen Aufgabenbestand Bestandsschutz.
(2) Für ein vor dem 1. Juli 2024 begründetes Rechtsverhältnis eines angestellten oder ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführers ist das am 30. Juni 2024 geltende Recht maßgeblich.