Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 GKG-LSA
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Dritter Teil – Zweckverband

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GKG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.7
Normtyp: Gesetz

§ 16 GKG-LSA – Anzuwendende Vorschriften

(1) Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gelten für den Zweckverband die Vorschriften für Gemeinden sinngemäß. Dabei treten als Organe des Zweckverbandes an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung und an die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters der Verbandsgeschäftsführer. An die Stelle der Mitglieder des Gemeinderates treten die Vertreter der Verbandsmitglieder, an die Stelle des Vorsitzenden des Gemeinderates tritt der Vorsitzende der Verbandsversammlung. § 150 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes findet keine Anwendung für die Genehmigung der Verbandssatzung und ihrer Änderungen.

(2) In der Verbandssatzung kann bestimmt werden, dass die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe für den Zweckverband entsprechend gelten. Ist in der Verbandssatzung die entsprechende Geltung der Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe in Verbindung mit der Anwendung der §§ 15 bis 19 des Eigenbetriebsgesetzes bestimmt worden, dürfen keine Rückstellungen, für Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen und für Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern gebildet werden. Ausgenommen sind Rückstellungen für Beamte auf Zeit, soweit der Kommunale Versorgungsverband Sachsen-Anhalt nur 50 v. H. der den Beamten zustehenden Ruhegehaltsbezüge übernimmt.

(3) Auf die Entschädigung der nach diesem Gesetz ehrenamtlich Tätigen finden die Bestimmungen über den Auslagenersatz und die Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Gemeinde in Abhängigkeit vom Umfang des Aufgabenbestandes entsprechende Anwendung. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz des Verdienstausfalls und die Aufwandsentschädigungen zu treffen und Höchstbeträge festzusetzen.