Anlage 1 Teil 7.1.3 GKG - Abschnitt 3
Revision
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-7
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG | ||
|---|---|---|---|---|
| 7130 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 | ||
| 7131 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
| Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||||
| 7132 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch | |||
| 1. | Zurücknahme der Revision oder der Klage, | |||
| a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
| b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
| 2. | Anerkenntnisurteil, | |||
| 3. | gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder | |||
| 4. | Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
| wenn nicht bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf | 3,0 | |||
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||