Anlage 1 Teil 5.6 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1 Teil 5.6 GKG – Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
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5600 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird | 0,25 |
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden. | ||
5601 | Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits | wie vom Gericht bestimmt |