Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Anlage 1 Teil 3.9.2 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 3.9.2 GKG – Abschnitt 2
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
3920Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55 Absatz 4, § 92 JGG und § 120 StVollzG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €