Anlage 1 Teil 3.5.2 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1 Teil 3.5.2 GKG – Abschnitt 2
Revision
Red. Anm.:
Siehe auch Vorbemerkung 3
Red. Anm.:
Siehe auch Vorbemerkung 3.5
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist |
3520 | Die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt | 162,00 € |
3521 | Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO | 81,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. |