Anlage 1 Teil 3.5.1 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1 Teil 3.5.1 GKG – Hauptabschnitt 5
Nebenklage
Abschnitt 1
Berufung
Red. Anm.:
Siehe auch Vorbemerkung 3
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist |
Vorbemerkung 3.5: | ||
Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind. | ||
3510 | Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt | 108,00 € |
3511 | Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil | 54,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. |