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Anlage 1 Teil 3.5.1 GKG - Hauptabschnitt 5
Nebenklage

Abschnitt 1
Berufung

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
Vorbemerkung 3.5:
Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind.
3510Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt118,00 €
3511Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil59,00 €
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.