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Anlage 1 Teil 3.3.1 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 3.3.1 GKG – Hauptabschnitt 3
Privatklage

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
 Vorbemerkung 3.3: 
 Für das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben. 
 
3310Hauptverhandlung mit Urteil160,00 €
3311Erledigung des Verfahrens ohne Urteil80,00 €