Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Anlage 1 Teil 3.1.5 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 3.1.5 GKG – Abschnitt 5
Psychosoziale Prozessbegleitung

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
 Vorbemerkung 3.1.5: 
 Eine Erhöhung nach diesem Abschnitt tritt nicht ein, soweit das Gericht etwas anderes angeordnet hat (§ 465 Abs. 2 Satz 4 StPO).
   
 Dem Verletzten ist ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet 
3150
  • für das Vorverfahren:
    Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um

572,00 €
3151
  • für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug:
    Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um

407,00 €
 (1) Die Erhöhung der Gebühr 3116 tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist.
(2) Die Erhöhungen nach den Nummern 3150 und 3151 können nebeneinander eintreten.
 
3152Dem Verletzten ist für das Berufungsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet:
Die Gebühren 3120 und 3121 erhöhen sich um
231,00 €
 Die Erhöhung der Gebühr 3120 oder 3121 für die Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist.