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Anlage 1 Teil 2.3.7.1 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 2.3.7.1 GKG – Abschnitt 7
Koordinationsverfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
2370Verfahren im Allgemeinen550,00 €
2371In dem Verfahren wird ein Koordinationsplan zur Bestätigung vorgelegt:
Die Gebühr 2370 beträgt
1 100,00 €