Anlage 1 Teil 2.3.1 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1 Teil 2.3.1 GKG – Hauptabschnitt 3
Insolvenzverfahren
Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
Vorbemerkung 2.3: | ||
Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich. | ||
2310 | Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 0,5 |
Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht. | ||
2311 | Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 0,5 - mindestens 198,00 € |