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Anlage 1 Teil 2.3.1 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 2.3.1 GKG – Hauptabschnitt 3
Insolvenzverfahren

Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
Vorbemerkung 2.3:
Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.
 
2310Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens0,5
 Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht. 
2311Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens0,5
- mindestens
198,00 €