Anlage 1 Teil 2.2.2 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1 Teil 2.2.2 GKG – Abschnitt 2
Zwangsverwaltung
Red. Anm.:
Siehe auch Vorbemerkung 2.2
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
2220 | Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren | 110,00 € |
2221 | Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens | 0,5 |
Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird. | - mindestens 132,00 €, im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens 66,00 € |