Anlage 1 Teil 1.4.3 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1 Teil 1.4.3 GKG – Abschnitt 3
Beschwerde
Red. Anm.:
Siehe auch Vorbemerkung 1
Red. Anm.:
Siehe auch Vorbemerkung 1.4
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
---|---|---|
1430 | Verfahren über die Beschwerde
| 1,5 |
1431 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 1430 ermäßigt sich auf | 1,0 |