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Anlage 1 Teil 1.4.2 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 1.4.2 GKG – Abschnitt 2
Berufung

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1420Verfahren im Allgemeinen4,0
1421Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf
1,0
 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 
1422Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1421 erfüllt ist, durch 
 1.Zurücknahme der Berufung oder des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, 
 2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf
2,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
1423Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1422 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1422 erfüllt sind.