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Anlage 1 Teil 1.2.4 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 1.2.4 GKG – Abschnitt 4
Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1240Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:
Soweit der Antrag abgelehnt wird
1,5
1241Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
1,0
 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird. 
1242Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
2,0
1243Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
1,0
 Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.