Anlage 1.1.2.1.4 GKG - Unterabschnitt 4
Online-Verfahren nach Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-7
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG | ||
|---|---|---|---|---|
| 1216 | Verfahren im Allgemeinen Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 1210 gilt entsprechend. | 2,0 | ||
| 1217 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
| 1. | Zurücknahme der Klage | |||
| a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
| b) | in den Fällen des § 1127 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder | |||
| c) | im Fall des § 1128 Abs. 2 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
| wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||||
| 2. | Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO), | |||
| 3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
| 4. | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | |||
| es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: | ||||
| Die Gebühr 1216 ermäßigt sich auf Die Anmerkung zu Nummer 1211 gilt entsprechend. | 1,0 | |||