Gesetze

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§ 8 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Fälligkeit

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

§ 8 GKG – Strafsachen, Bußgeldsachen

1In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. 2Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.