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§ 62 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Wertvorschriften → Unterabschnitt 3 – Wertfestsetzung

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

§ 62 GKG – Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels

1Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. 2Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.