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§ 61 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Wertvorschriften → Unterabschnitt 3 – Wertfestsetzung

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

§ 61 GKG – Angabe des Werts

1Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. 2Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.